Jugendschutz im Kaminwerk

Grundsätzlich dürfen alle ins Kaminwerk, unabhängig von Herkunft, Glauben, Geschlecht, Aussehen, Klamotten usw.
Nur beim Alter gibt es Einschränkungen. Diese werden im Jugendschutzgesetz geregelt. Zusammenfassend gilt: 
Bei Tanzveranstaltungen darf man ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten ab 16 bis 24 Uhr und ab 18 so lange man will bleiben. 
Bei Konzerten darf man ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten ab 14 bis 24 Uhr und ab 18 so lange man will bleiben. 
Bei unseren Filmnächten gilt das selbe wie für Konzerte. Darüber hinaus muss man auf die Altersbeschränkung achten.

Erziehungsbeauftragung

Laut Jugendschutzgesetz gibt es für Kinder und Jugendliche Ausnahmeregelungen. Die beliebteste ist wohl die Erziehungsbeauftragung.
Erziehungsbeauftragt ist, wer aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben übernimmt. Das Kaminwerk erkennt nur erziehungsbeauftragte Personen an, die mindestens 21 Jahre alt sind. Eine erziehungsbeauftragte Person kann nur auf eine minderjährige Person aufpassen.
Alle Personen im Rahmen der Erziehungsbeauftragung müssen sich mittels Personalausweis ausweisen können. Darüber hinaus muss eine Kopie des Ausweises eines Elternteils vorliegen. Eine schriftliche Erziehungsbeauftragung, die es hier zum Download gibt, muss vorliegen. 
Bei uns gilt: Im Falle einer Erziehungsbeauftragung dürfen Personen unter 16 Jahren bis 24 Uhr im Kaminwerk bleiben, Personen über 16 Jahren, aber noch nicht 18 Jahre bis 2 Uhr.

Hier die Erziehungsbeauftragung zum Download:

Erziehungsbeauftragung

 

Jugendschutzgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen 
(1) Im Sinne dieses Gesetzes 
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. 

§ 5 Tanzveranstaltungen 

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. 

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. 

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. 

§ 9 Alkoholische Getränke 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. 

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können

§ 11 Filmveranstaltungen 

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind. 
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. 
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 
1. Kindern unter sechs Jahren, 
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, 
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, 
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.